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Vorsicht mit Medikamenteneinnahme beim Autofahren
Selbst harmlos erscheinende Medikamente können die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen.Ob es Augentropfen, Heuschnupfenmittel oder Erkältungstropfen sind. Viele bewirken eine veränderte Verkehrssicherheit.
Deshalb rät unsere Redaktion von www.apo-vital.de: erkundigen Sie sich bei jeglicher Medikamenteneinahme bei Ihrem Arzt oder Apotheker, ob ein Einfluss auf die Verkehrssicherheit gegeben ist.
Unsere Liste von Wirkstoffen mit Nebenwirkungen
Augenmittel (Ophthalmika)
Atropin = Sehvermögen reduziert, Blendempfindlichkeit erhöht
Antiallergika (Heuschnupfenmittel)
Diphenhydramin = Müdigkeit, Reaktionvermögen verringert
Beruhigungs- und Schlafmittel
Benzodiazepine = Konzentrationfähigkeit und Muskelfunktionen verringert
Psychopharmaka und Antidepressiva
Chlorpromazin, Imipramin = Reaktionsvermögen verringert, Wahrnehmungsstörungen
Schmerz- und Erkältungsmittel
Codein, Morphin, Opiate = Benommenheit, Schmerzunempfindlichkeit, nach längerer Einnahme Entzugserscheinungen
Aspirin, Paracetamol = bedenklich in Kombination mit Schlafmitteln und Coffein und Codein
Grippe und Aufputschmittel
Ephedrin, Coffein = gefährliche Situation werden unterschätzt = also steigt die Risikobereitschaft, aber lässt die Wirkung nach = folgt die Müdigkeit
Antidiabetika (Diabetes mellitus)
Insulin = Hier sind die Folgen einer Unterzuckerung zu beachten wie z.B.: Krampfanfälle, Sehstörungen, Verwirrtheit, Koma
Antihypersentiva (Mittel gegen Bluthochdruck)
Clonidin, Reserpin, Betablocker = Müdigkeit, Schwindel, Kopfschmerzen,Kreislaufkollaps
Erkältungsmittel, Hustenstiller
Dextromethorphan, Diphenhydramin = Schwindel, Müdigkeit, Benommenheit
Antiepileptika (Epilepsie)
Phenobarbital, Primidon = stark beruhigend, verminderte Konzentration
Hände weg vom Steuer
Seien Sie also vorsichtig. Besonders auch in den Fällen, wenn Sie Kombinationen von den obengenannten Mitteln oder sogar verschiedene Mittel mit Alkohol einnehmen. Lassen Sie lieber den Wagen stehen, wenn Sie sich krank fühlen. Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie immer Ihren Arzt oder Apotheker.
Arzneimittel
Für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gilt, dass Kosten, die bei der Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte oder bei der Verordnung von Arzneimitteln entstehen, auch weiterhin von den Krankenkassen getragen werden. Hierbei müssen die Patienten nicht in finanzieller Vorleistung treten.
Seit dem 1. Januar 2011 ermöglicht das Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) die Versorgung mit Arzneimitteln im Rahmen der Kostenerstattung im Einzelfall.
D.h. Versicherte haben die Möglichkeit, ein anderes als das Rabattpräparat ihrer Krankenkasse zu wählen, obwohl Apothekerinnen und Apotheker angehalten sind, nur die Medikamente abzugeben, für die die jeweilige Krankenkasse Rabattverträge mit den Arzneimittelherstellern abgeschlossen hat.
Aber auf jeden Fall ist Vorsicht geboten, denn die Krankenkassen dürfen in diesen Fällen höchstens die Kosten erstatten, die sie bei einer Sachleistung übernehmen müssten.
Das wiederum bedeutet, etwaige Mehrkosten, die mit der Wahl eines Wunschpräparates verbunden sind, müssen die Versicherten selbst tragen. Im Einzelfall kann dies bedeuten, dass auch nur ein Bruchteil der entstandenen Kosten von der Krankenkasse übernommen wird.
Verschiedene Krankenkassen räumen den Versicherten die Auswahl zwischen mindestens drei rabattierten Präparaten ein. Demzufolge braucht nicht unbedingt ein Arzneimittel der Rabattvertragspartner gegen ein anderes Wunsch-Arzneimittel ausgetauscht werden.
Bei einer bestehenden Unverträglichkeit gegen das Rabattarzneimittel kann der behandelnde Arzt ein anderes Produkt verordnen.
Abrechnungswege
In der Arztpraxis erhält man zunächst ein normales Kassenrezept. Sollte nun der Wunsch bestehen, das verordnete Arzneimittel gegen ein anderes Medikament mit gleichem Wirkstoff, das mit dem verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, auszutauschen, muss dies in der Apotheke mitgeteilt werden.
Daraufhin wird das gewünschte Medikament ausgehändigt. Gleichzeitig erhält man eine Kopie des Rezeptes zurück nebst einer Rechnung, die man in voller Höhe bezahlen musss. Diese Unterlagen müssen dann in der Geschäftsstelle der Krankenkasse – unter Angabe der Bankverbindung – abgegeben werden.
Jetzt ermittelt die Krankenkasse die Kosten, die bei einem rabattierten Arzneimittel angefallen wären. Anschließend erhält man dann mit einem erläuternden Schreiben die Kosten erstattet.
Somit hat der Gesetzgeber mit der Mehrkostenregelung bei Arzneimitteln für gesetzlich Krankenversicherte die Wahlmöglichkeit geschaffen, sich bewusst für ein bestimmtes Medikament zu entscheiden.
Da dies „ins Geld gehen“ kann, sollte der Versicherte auf jeden Fall zunächst bei seiner Krankenkasse nachfragen, welche Kosten bei einer Austauschaktion anfallen können.
Bei weiteren Fragen hierzu haben die Krankenkassen „Arzneimittel-Telefone“ geschaltet.